Die Ehegatten hatten als GbR ein Grundstück erworben und dieses an eine GmbH, deren Alleingesellschafter-Geschäftsführer der Ehemann war, zum Betrieb eines Hotels verpachtet. Am Vermögen der GbR war die Ehefrau mit 50 % beteiligt. Das Finanzgericht München verneinte in Übereinstimmung mit dem Finanzamt das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung. Da die Ehefrau gesellschaftsrechtlich an der GbR, nicht jedoch an der GmbH beteiligt ist, fehle es an der notwendigen personellen Verflechtung.