Organschaften entstehen gewollt oder ungewollt. Selbstverständlich helfen wir Ihnen dabei, dass diese nur gewollt entstehen bzw. gewollt nicht entstehen.
Zu unterscheiden sind ertragsteuerliche Organschaften (Gewerbe- und Körperschaftsteuer) sowie umsatzsteuerliche Organschaften.
Umsatzsteuerliche Organschaft
Eine umsatzsteuerliche Organschaft liegt nach §2 UStG vor, wenn eine juristische Person, die nach außen selbständig auftritt, nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert ist.
Es ist nicht erforderlich, dass alle drei Eingliederungsmerkmale gleichermaßen ausgeprägt sind. Organschaft kann auch gegeben sein, wenn die Eingliederung auf einem der Gebiete nicht vollkommen, dafür auf den anderen Gebieten umso eindeutiger ist.
Die Wirkungen der Organschaft treten genau in dem Moment ein, in dem die Eingliederungsmerkmale erfüllt sind. Eine Kenntnis der Beteiligten ist unbeachtlich (vgl. BFH 29.10.2008 XI R 74/07, BStBl. II 2009, 256).
Nach dem jüngsten Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22.4.2010 V R 9/09 liegt eine finanzielle Eingliederung nicht mehr vor, wenn lediglich eine Personengesamtheit gemeinsam über die Anteilsmehrheit einer GmbH verfügt.
Wirkung der umsatzsteuerlichen Organschaft
Die Organgesellschaft ist nach §2 UStG ein unselbständiger Betriebsteil des Organträgers. Unternehmer ist allein der Organträger. Zu seinem Unternehmen gehört die Tochtergesellschaft. Leistungen zwischen Organträger und Organgesellschaft oder zwischen mehreren Organgesellschaften sind Innenumsätze. Auch wenn gegenseitig Rechnungen gestellt und Vergütungen gezahlt werden, wird keine USt nach §14c Abs. 2 UStG geschuldet und kann keine Vorsteuer abgezogen werden. Umsätze des Organträgers und der Organgesellschaften an fremde Dritte sind Umsätze des Organträgers.
Die Organgesellschaft hat ihre eigenen Umsätze unter der Steuernummer des Organträgers anzumelden und abzuführen. Es empfiehlt sich, in der Rechnung der Organgesellschaft, die Steuernummer des Organträgers anzugeben. Dem Bundeszentralamt für Steuern ist dies mitzuteilen.
Die Organgesellschaft erhält eine eigene Umsatzsteueridentifikationsnummer, welche in der Rechnung anzugeben ist. Entgegen dem Verfahren bei der Umsatzsteuer, ist die Zusammenfassende Meldung nicht konsolidiert elektronisch einzureichen. Organträger als auch Organgesellschaft haben eigene Zusammenfassende Meldungen zu erstellen und elektronisch einzureichen.
Was müssen Organgesellschaften beachten?
Organkreise erhalten auf Antrag gem. §27a Abs. 1 Satz 4 UStG eine gesonderte USt-IdNr. für den Organträger und jede einzelne Organgesellschaft. Der Antrag ist vom Organträger zu stellen und muss folgende Angaben enthalten:
- Steuernummer, unter der der Organkreis umsatzsteuerlich geführt wird
- Name und Anschrift des Organträgers
- USt-IdNr. des Organträgers (soweit bereits erteilt)
- Bezeichnung des Finanzamtes, bei dem der Organkreis umsatzsteuerlich geführt wird
- Namen und Anschriften der einzelnen Organgesellschaften, die am innergemeinschaftlichen Handelsverkehr teilnehmen
- Steuernummern, unter denen die Organgesellschaften ertragssteuerlich geführt werden
- Bezeichnung der zuständigen Finanzämter, bei denen die Organgesellschaften ertragssteuerlich geführt werden
Organschaften können sehr belastend sein, da der Organträger für die ordentliche Abführung der Umsatzsteuer der Organgesellschaft haftet. Bei besonderen Sachverhalten macht die Gestaltung einer umsatzsteuerlichen Organschaft sogar Sinn. Wenn die Organgesellschaft ausschließlich den Vorsteuerabzug ausschliessende Umsätze ausführt, erhält der Organträger dennoch den Vorsteuerabzug. Dies kann zu Umsatzsteuervorteilen führen, welche im Einzelfall genau geprüft werden müssen.
Ertragsteuerliche Organschaften
Von einer körperschaftsteuerlichen Organschaft spricht man, wenn ein Unternehmen finanziell in ein anderes Unternehmen eingegliedert ist. Organträger muss ein inländisches gewerbliches Unternehmen sein (auch Einzelunternehmen).
Die Organgesellschaft muss jedoch eine Kapitalgesellschaft sein (AG, GmbH, UG, KgaA) mit Geschäftsleitung im Inland. Als weitere Voraussetzung zur Annahme einer Organschaft muss ein Gewinnabführungsvertrag (§291 AktG) vorliegen.
Steuerliche Wirkung
Das Einkommen der Organgesellschaft wird dem Einkommen des Organträgers zugerechnet (§14 KStG).
Diese Regelung kann Sinn machen, wenn der Gesellschafter Aufwendungen für den Erwerb der Beteilung getragen hat, diese aber aufgrund der Beschränkungen des §3c EStG nicht steuerlich geltend machen könnte.
Durch Gestaltung einer Organschaft können die Gewinne des Betriebsunternehmens auf der Ebene 1 (Organgesellschaft) mit den Aufwendungen der Ebene 2 (Organträger) verrechnet werden. Das Gleiche gilt selbstverständlich bei Verlusten. Durch Begründung einer Organschaft kann der Verlust einer Betriebsgesellschaft mit dem Ergebnis des Organträgers verrechnet werden.