Beim Verlassen der Schweiz als Arbeitnehmer stellt sich häufig die Frage, ob zustehende Freizügigkeitsleistungen aus der schweizerischen Pensionskasse (BVG/2. Säule) entnommen, oder ob diese bis zum Erreichen des Pensionierungsalters stehen gelassen werden sollten. Leistungen aus der schweizerischen Pensionkasse sind seit 2005 (nach Einführung des Alterseinkünftegesetzes) steuerpflichtig. Die Auszahlung als Einmalleistung unterliegt dabei der Besteuerung nach § 22 EStG, im Kalenderjahr 2010 zu 60,00 % (2011 zu 62,00%).

Bsp.: Die Einmalzahlung aus der schweizerischen Pensionskasse beläuft sich zum 15.10.2010 auf 280.000,00 Sfr. Der Empfänger hat im Kalenderjahr 2010 somit 168.000,00 Sfr (60% v. 280.000,00 Sfr) zu versteuern mit seinem individuellen Steuertarif. Somit beläuft sich die Steuerbelastung auf etwa 56.851 EUR (168.000,00 Sfr * 0,72 [Umrechnungskurs Sfr in 2010] * 46,6% [max. Spitzensteuersatz]).

Wird die Auszahlung der 2. Säule (Pensionskasse) als laufender Bezug gewählt, so unterliegen die Renten der üblichen Besteuerung. Der Beginn der Rente bestimmt hierbei den Besteuerungsanteil.

Bsp.: Die Rentenzahlung beginnt zum 15.10.2010. Die Rente beträgt monatlich 2.200,00 Sfr. Die Rente unterliegt mit einem Besteuerungsanteil von 60,00 % der jährlichen Einkommensteuer. Auch spätere Rentenzahlungen unterliegen diesem Besteuerungsanteil. Der Rentenempfänger hat die Rente in 2010 wie folgt zu versteuern:

  •     Rentenzahlungen 2010    3 * 2.200,00 Sfr    6.600,00 Sfr
  •     Besteuerungsanteil         60,00 %        3.960,00 Sfr
  •     Umrechnung in EUR        * 0,72            2.851,20 EUR
  •     Einkommensteuer auf Rente (max. 42%)        1.197,50 EUR