In seinem Urteil wurde die bislang geltende Verwaltungsauffassung nach Abschnitt 182a Abs. 10 u. 11 UStR 2005 nicht mehr geteilt. Handwerker werden ab sofort darauf achten müssen, wer ihre Bauleistung empfängt. Sofern der Auftraggeber ein Bauträger ist, der die empfangene Bauleistung für eine anschliessende Grundstückslieferung verwendet, ist eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis erforderlich. Eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG wie bisher kommt für diesen Fall nicht mehr in Betracht. Davon zu unterscheiden sind aber diejenigen Bauleistungen an Generalunternehmer, die auf einem fremden Grundstück eine Werklieferung erbringen. Hier wird weiterhin eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft im Sinne § 13b UStG anzunehmen sein.

Nach dem BFH-Urteil kommt es bei Bauleistungen darauf an, ob eine Werklieferung bzw. Sonstige Leistung vorliegt und diese Leistung für eine Bauleistung im Sinne § 13b UStG verwendet wird.

Bislang regelte Abschnitt 182a Abs. 10 u. 11 UStR 2005 bzw. 13b.3 UStAE wann ein Leistungsempfänger nachhaltig Bauleistungen erbingt. Diese Verwaltungsanweisung steht jedoch nach Ansicht des Bundesfinanzhof der gesetzlichen Regelung entgegen.

Nunmehr wird mit Spannung die Reaktion des Bundesfinanzministeriums zur weiteren Anwendung § 13b UStG bei Bauträgern und deren ggf. erforderlichen Übergangsregelung erwartet.

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