Elterngeld ist in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen, was bedeutet, dass Elterngeld den Steuersatz erhöht. Es kann sich daher lohnen, gewisse Gestaltungen vorzunehmen. Als probates Gestaltungsmittel käme u.a. in Betracht, das Elterngeld auf 24 Monate zu verteilen anstatt auf 12 Monate. Aufgrund der Verteilung auf 24 Monate sinkt der Progressionseffekt des Elterngeldes aus steuerlicher Sicht. Desweiteren hätten Ehepaare die Möglichkeit eine getrennte Veranlagung gemäß § 26 EStG zu beantragen. In der Regel ist die Zusammenveranlagung zwar meist günstiger, es kann jedoch beim Bezug von Elterngeld sein, dass eine getrennte Veranlagung günstiger ist. Dies kann und sollte geprüft werden, da bei der getrennten Veranlagung der erhöhte Steuersatz aufgrund des Elterngeldbezugs nur auf diejenigen Einkünfte des das Elterngeld Beziehenden angewendet werden. Die Einnahmen des anderen Ehegatten bleiben von der Steuersatzerhöhung verschont.