Das Steuerrecht entwickelt sich fortwährend zu einem unüberschaubaren Rechtssystem.

 Wir haben deshalb Kompetenzfelder entwickelt, um Ihnen von speziell geschulten Steuerberatern, Mitarbeitern und Partnern eine umfassende und gezielte Beratung zu bieten. Jeder von uns beherrscht mindestens ein Spezialgebiet sehr tiefgreifend.

UNTERNEHMENSKAUF UND UMSTRUKTURIERUNG

Unter Umstrukturierung versteht man die Änderung der Struktur der Firma in rechtlicher oder wirtschaftlicher Hinsicht sowie die Neugestaltung aktueller Geschäftsprozesse. Umstrukturierungen werden häufig notwendig, wenn persönliche Haftungen auf das Unternehmensvermögen beschränkt werden sollen. Häufig wird Umstrukturierung als Umwandlung bezeichnet.

Die richtige Gesellschaftsform zu haben, kann existenziell von großer Bedeutung sein. Aber auch die steuerlichen Vorteile der passenden Gesellschaftsform zu erkennen und für den individuellen Einsatz zu prüfen, ist unsere große Leidenschaft. Den Weg dahin in steuerneutralster Weise zu finden, ist eine wichtige Aufgabe, die Strittmatter und Partner mit großer und langjähriger Erfahrung auf diesem Gebiet für Sie erfüllt.

Beispiel Umwandlung von Personen- und Kapitalgesellschaften

Max Mustermann ist Inhaber eines Kranverleihs. Er führt die Firma seit Jahrzehnten als Einzelunternehmer. Max Mustermann ist sich der vollen persönlichen Haftung nicht bewusst. Auf Anraten seines Beraters entschließt er sich, seine Firma möglichst steueroptimiert in eine Kapitalgesellschaft umzuwandeln. Nach einer umfangreichen Beratung über die möglichen Gesellschaftsformen und deren steuerlicher Besonderheit, entschließt sich Max Mustermann zur Umwandlung seines Einzelunternehmens in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Umwandlung soll zum Jahreswechsel erfolgen. Das Eigenkapital zum 31.12.2010 beträgt 150.000 EUR.

Lösung

Als Lösung wird die Umwandlung nach §20 UmwStG empfohlen. Voraussetzung hierfür ist, dass Max Mustermann seinen gesamten Betrieb mit allen wesentlichen Betriebsgrundlagen in das Unternehmen miteinbringt. Die Kapitalgesellschaft (hier: GmbH) wird mit einem Stammkapital von 25.000 EUR ausgestattet. Das Stammkapital darf in diesem Fall nicht einbezahlt werden, sondern gilt aufgrund der Einbringung des Betriebs als eingezahlt.

Das Registergericht prüft nach dem Notartermin, ob der Wert des eingebrachten Betriebs ausreicht, um die Stammeinlage zu erbringen. Das Unternehmen hat hierzu einen Sachgründungsbericht zu erstellen. Wenn alle Voraussetzungen der gesetzlichen Vorschrift des §20 UmwStG erfüllt werden, kann die Einbringung auf Antrag zum Buchwert erfolgen. Dadurch werden keine stillen Reserven aufgedeckt und es entsteht keine Besteuerung aufgrund der Umwandlung.

Vorsicht bei Betriebsgrundstücken

Sind im bisherigen Unternehmen Grundstücke enthalten, ist besondere Vorsicht zu gewähren. Bei der Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH wechselt das Betriebsgrundstück den Eigentümer. Vor der Umwandlung war Eigentümer des Grundstücks Max Mustermann, nach der Umwandlung ist Eigentümerin des Grundstücks die Max Mustermann GmbH. Durch den Rechtsträgerwechsel beim Grundstück entsteht Grunderwerbsteuer von derzeit 3,5% auf den Grundstückswert (Gemeiner Wert).

Abwandlung

Max Mustermann entschließt sich aufgrund der negativen steuerlichen Konsequenzen – verursacht durch das Betriebsgrundstück – eine Umwandlung in eine GmbH & Co. KG vorzunehmen. Hierbei kann die Grunderwerbsteuer vollständig vermieden werden.

Im Gegenzug liegt jedoch eine Personengesellschaft vor, welche nach KapCoRiLiG als Kapitalgesellschaft handelsrechtlich beurteilt wird. Steuerrechtlich wird die GmbH & Co. KG als Mitunternehmerschaft behandelt und der Gewinn gilt bei den Gesellschaftern als Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des §15 EStG.

Deutschland ist mittlerweile ein interessanter Investitions­standort geworden. Aufgrund zahlreicher Unternehmens­steuergesetze wurde der Steuer­satz für Körperschaften auf 15% gesenkt. Da Kapital­gesellschaften in der Regel auch der Gewerbesteuer unterliegen, summiert sich die Gesamtsteuer­belastung auf etwa 29% vom steuer­pflichtigen Gewinn.

Das kann sich international sehen lassen. Deutschland hat im internationalen Vergleich einen vorderen Mittelplatz im Besteuerungs­vergleich eingenommen. Insbesondere ausländische Konzerne haben dies mittlerweile festgestellt und investieren vermehrt in Deutschland.

Eine sinnvolle Gestaltung für ausländische Unter­nehmen kann die Gründung einer inländischen Tochter­gesellschaft sein. Diese kann als Kapital­gesellschaft oder als Personen­gesellschaft ausgestaltet werden. Je nach Eigenkapitalausstattung kann sogar der Gewinn des inländischen Tochter­unternehmens durch Zinszahlungen legal gesteuert werden. Grenzen bilden lediglich die Mindest­besteuerungs­vorschriften (Zinsschranke).

Statt einer guten Eigenkapitalausstattung könnte dem Tochterunternehmen auch ein Darlehen gegeben werden. Die Zinsen verringern somit den inländischen Gewinn. Ferner können angemessene Gehälter bezahlt werden, welche ebenfalls den steuerpflichtigen Gewinn reduzieren. Eine vorausschauende Beratung kann sehr hilfreich und steueroptimierend sein. Gerne beraten wir Sie mit unserem Fachwissen.

Ein Unternehmen zu erwerben bzw. zu verkaufen bedarf einer ausführlichen Entscheidungsgrundlage. Sehr umfangreiche Problematiken gilt es zu erkennen, nach Lösungen muss gesucht werden, zwei Parteien haben sich zu einigen, etc. Mit unseren erfahrenen Beratern sowie der langjährigen Mediationserfahrung meistern wir mit Ihnen diese Aufgabe.

Beispiel: Herbert Pfiffig ist geschäftsführender Gesellschafter seines Medienkonzerns (Pfiffig Media GmbH). Herr Pfiffig hält 80,00% der Gesellschaftsanteile neben seiner Ehefrau Roswitha Pfiffig, welche weitere 20,00% der Gesellschaftsanteile hält. Herbert und Roswitha Pfiffig beabsichtigen ihre Anteile an der Pfiffig Media GmbH zu veräußern und Herr Pfiffig möchte auch seine Verantwortung in jüngere Hände abgeben. Er möchte die Geschäftsführung abgeben. Der langjährige Mitarbeiter Peter Fleiß möchte das Unternehmen übernehmen.

Eine klassische M&A-Aufgabe stellt sich dem Berater (Mergers & Acquisitions). Im ersten Schritt werden die beiden Parteien sich einigen, zu welchem Kaufpreis die Übernahme erfolgen kann. Im zweiten Schritt werden Finanzierungslösungen für die Übernahme gesucht, auf steuerliche und wirtschaftliche Machbarkeit hin untersucht und mit allen Beteiligten besprochen. Rechtliche Prüfungen bzw. Vertragsgestaltungen sind unabdingbar und werden von unseren Kooperationsanwaltskanzleien gerne übernommen. Im letzten Schritt erfolgt die Vollzugsphase (Notar, Vertragsunterzeichnungen, Kaufpreiszahlung, etc.). Insbesondere die Nachbetreuung des Übernehmers ist eine oft vernachlässigte Angelegenheit, denn insbesondere der noch geschäftlich unerfahrene Erwerber benötigt eine umfassende und stetige Beratung, welche wir gerne übernehmen.

Zahlreiche M&A-Aktionen haben wir in den vergangenen Jahren erfolgreich betreut. Wir würden uns freuen, wenn wir Ihre Aufgaben für Sie erfolgreich und zur vollsten Zufriedenheit lösen dürften, sprechen Sie uns an.

Aufbau und Optimierung von Unternehmensstrukturen

  • Holdingkonzepte
  • Konzernstrukturierung
  • Rechtsformwahl

Organschaften entstehen gewollt oder ungewollt. Selbstverständlich helfen wir Ihnen dabei, dass diese nur gewollt entstehen bzw. gewollt nicht entstehen.

Zu unterscheiden sind ertragsteuerliche Organschaften (Gewerbe- und Körperschaftsteuer) sowie umsatzsteuerliche Organschaften.

Umsatzsteuerliche Organschaft

Eine umsatzsteuerliche Organschaft liegt nach §2 UStG vor, wenn eine juristische Person, die nach außen selbständig auftritt, nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert ist.

Es ist nicht erforderlich, dass alle drei Eingliederungsmerkmale gleichermaßen ausgeprägt sind. Organschaft kann auch gegeben sein, wenn die Eingliederung auf einem der Gebiete nicht vollkommen, dafür auf den anderen Gebieten umso eindeutiger ist.

Die Wirkungen der Organschaft treten genau in dem Moment ein, in dem die Eingliederungsmerkmale erfüllt sind. Eine Kenntnis der Beteiligten ist unbeachtlich (vgl. BFH 29.10.2008 XI R 74/07, BStBl. II 2009, 256).
Nach dem jüngsten Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22.4.2010 V R 9/09 liegt eine finanzielle Eingliederung nicht mehr vor, wenn lediglich eine Personengesamtheit gemeinsam über die Anteilsmehrheit einer GmbH verfügt.

Wirkung der umsatzsteuerlichen Organschaft

Die Organgesellschaft ist nach §2 UStG ein unselbständiger Betriebsteil des Organträgers. Unternehmer ist allein der Organträger. Zu seinem Unternehmen gehört die Tochtergesellschaft. Leistungen zwischen Organträger und Organgesellschaft oder zwischen mehreren Organgesellschaften sind Innenumsätze. Auch wenn gegenseitig Rechnungen gestellt und Vergütungen gezahlt werden, wird keine USt nach §14c Abs. 2 UStG geschuldet und kann keine Vorsteuer abgezogen werden. Umsätze des Organträgers und der Organgesellschaften an fremde Dritte sind Umsätze des Organträgers.

Die Organgesellschaft hat ihre eigenen Umsätze unter der Steuernummer des Organträgers anzumelden und abzuführen. Es empfiehlt sich, in der Rechnung der Organgesellschaft, die Steuernummer des Organträgers anzugeben. Dem Bundeszentralamt für Steuern ist dies mitzuteilen.

Die Organgesellschaft erhält eine eigene Umsatzsteueridentifikationsnummer, welche in der Rechnung anzugeben ist. Entgegen dem Verfahren bei der Umsatzsteuer, ist die Zusammenfassende Meldung nicht konsolidiert elektronisch einzureichen. Organträger als auch Organgesellschaft haben eigene Zusammenfassende Meldungen zu erstellen und elektronisch einzureichen.

Was müssen Organgesellschaften beachten?

Organkreise erhalten auf Antrag gem. §27a Abs. 1 Satz 4 UStG eine gesonderte USt-IdNr. für den Organträger und jede einzelne Organgesellschaft. Der Antrag ist vom Organträger zu stellen und muss folgende Angaben enthalten:

  • Steuernummer, unter der der Organkreis umsatzsteuerlich geführt wird
  • Name und Anschrift des Organträgers
  • USt-IdNr. des Organträgers (soweit bereits erteilt)
  • Bezeichnung des Finanzamtes, bei dem der Organkreis umsatzsteuerlich geführt wird
  • Namen und Anschriften der einzelnen Organgesellschaften, die am innergemeinschaftlichen Handelsverkehr teilnehmen
  • Steuernummern, unter denen die Organgesellschaften ertragssteuerlich geführt werden
  • Bezeichnung der zuständigen Finanzämter, bei denen die Organgesellschaften ertragssteuerlich geführt werden

Organschaften können sehr belastend sein, da der Organträger für die ordentliche Abführung der Umsatzsteuer der Organgesellschaft haftet. Bei besonderen Sachverhalten macht die Gestaltung einer umsatzsteuerlichen Organschaft sogar Sinn. Wenn die Organgesellschaft ausschließlich den Vorsteuerabzug ausschliessende Umsätze ausführt, erhält der Organträger dennoch den Vorsteuerabzug. Dies kann zu Umsatzsteuervorteilen führen, welche im Einzelfall genau geprüft werden müssen.

Ertragsteuerliche Organschaften

Von einer körperschaftsteuerlichen Organschaft spricht man, wenn ein Unternehmen finanziell in ein anderes Unternehmen eingegliedert ist. Organträger muss ein inländisches gewerbliches Unternehmen sein (auch Einzelunternehmen).

Die Organgesellschaft muss jedoch eine Kapitalgesellschaft sein (AG, GmbH, UG, KgaA) mit Geschäftsleitung im Inland. Als weitere Voraussetzung zur Annahme einer Organschaft muss ein Gewinnabführungsvertrag (§291 AktG) vorliegen.

Steuerliche Wirkung

Das Einkommen der Organgesellschaft wird dem Einkommen des Organträgers zugerechnet (§14 KStG).

Diese Regelung kann Sinn machen, wenn der Gesellschafter Aufwendungen für den Erwerb der Beteilung getragen hat, diese aber aufgrund der Beschränkungen des §3c EStG nicht steuerlich geltend machen könnte.

Durch Gestaltung einer Organschaft können die Gewinne des Betriebsunternehmens auf der Ebene 1 (Organgesellschaft) mit den Aufwendungen der Ebene 2 (Organträger) verrechnet werden. Das Gleiche gilt selbstverständlich bei Verlusten. Durch Begründung einer Organschaft kann der Verlust einer Betriebsgesellschaft mit dem Ergebnis des Organträgers verrechnet werden.

UNTERNEHMENSNACHFOLGE

Herr Eckmann ist von der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung 
und Vermögenssorge (AGT) in Bonn zertifiziert auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung. Es erfolgt alle drei Jahre eine Rezertifizierung, welche nur durch regelmäßige Seminare und Fortbildungen möglich wird.

  • Beratung bei Erbauseinandersetzungen
  • Steuerstrukturierung für natürliche Personen
  • Steueroptimierung von Investitionsentscheidungen natürlicher Personen
  • Testamentsvollstreckung
  • Konzeption und Umsetzung von Unternehmernachfolgen
  • Vermögensnachfolgeplanung für Privatvermögen
  • Steuerliche Gestaltung von Testamenten, Erbverträgen, Eheverträgen sowie von vorweggenommenen Erbfolgen und Schenkungen
  • Beratung bei personellen Führungs- und Nachfolgeproblemen

UMSATZSTEUERRECHT

Umsatzsteuer, bekannt unter der Mehrwertsteuer, ist eine bedeutsame Steuerart. Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums beträgt der Anteil 31,2% am Steueraufkommen. Die Umsatzsteuer ist eine häufige Fehlerquelle bei Unternehmen, Vereinen und Privatpersonen (als umsatzsteuerliche Unternehmer). Wir beraten Sie gerne.

  • Erstellung von elektronischen Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Umsatzsteuer-Jahreserklärungen, Zusammenfassenden Meldungen (ZM)
  • Unterstützung bei Umsatzsteuer-Sonderprüfungen und Betriebsprüfungen
  • Umsatzsteuerliche Registrierung und Beratung ausländischer Unternehmen im Inland
  • Vertretung bei Einspruchs- und Finanzgerichtsverfahren
  • Beratung bei umsatzsteuerlichen Organschaften, insbesondere zur Begründung bzw. Beendigung einer umsatzsteuerlichen Organschaft
  • Anwendungsoptimierung der Rechtssprechungsänderung BFH vom 22.04.2010, V R 9/09
  • Beratung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, Dreiecks- und Reihengeschäften, Werklieferungen,
  • Umsatzsteuerliche Gutachten, Seminare, Optimierung betrieblicher Abläufe
  • Umsatzsteuerrechtliche Beratung bei Vertragsgestaltungen und Unternehmenskäufen (Geschäftsveräußerung im Ganzen)

UNTERNEHMENSBEWERTUNG

Was ist Ihr Unternehmen wert?

Ebenso wie Grundstücke lassen sich auch Unternehmen bewerten. Die Bewertung wird benötigt für erbschaft- und schenkungsteuerliche Vorgänge, für den Verkauf der Firma, für Erbauseinandersetzungen, für Schadensermittlungen, zur vorbereitenden Aufnahme neuer Gesellschafter, u.v.m.

Wenn Sie wissen wollen, was Ihr Unternehmen aktuell wert ist, sind wir der richtige Ansprechpartner. Auf Basis aktueller Bewertungssysteme ermitteln wir gutachterlich den Unternehmenswert.

  • Bewertungen zur Vorbereitung von Unternehmenskäufen und Unternehmensverkäufen
    (Unternehmensbewertung nach IDW S1, DCF, vereinfachtem Ertragswertverfahren)
  • Bewertung von Unternehmen und einzelnen Vermögensgegenständen aus steuerlichen Anlässen
  • Anteilsbewertungen beim Eintritt oder Austritt von Gesellschaftern
  • Moderation von Erbauseinandersetzungen

STEUERLICHE COMPLIANCE

Haben Sie alle gesetzlichen Abgabefristen im Kopf? Wir schon.

Die dauernde Verschärfung der Sanktionen bei Nichtbeachtung überfordert viele Menschen bei der Erfüllung Ihrer steuerlichen Pflichten. Unternehmen sind häufig mit ebenso wichtigen Aufgaben beschäftigt, welche die unternehmensinternen Kapazitäten bereits voll auslasten.

Wir können die steuerlichen Pflichten für Sie überwachen und einhalten, Ihnen rechtzeitig die notwendigen Informationen beschaffen, damit Sie sich für die anderen wichtigen Dinge einsetzen können. Vertrauen Sie uns, wir haben die Erfahrung.

  • Qualifizierte Beratung für Grenzgänger in die Schweiz durch hauseigene Spezialberater, insbesondere
    • bei Besteuerung von Freizügigkeitsleistungen (Pensionskasse, 2. Säule)
    • bei Inanspruchnahme des Vorbezugs (Wohneigentum)
    • bei der Anwendungsmöglichkeit der 60-Tage-Regelung
    • bei der Steuerfreistellung von Krankentagegeld
    • bei der Steuerfreistellung von Pikettdiensten
    • bei der Optimierung der Altersvorsorge
    • bei der Krankenversicherungsmöglichkeit
    • bei Aktienoptionen (Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen)
  • Betreuung aller laufenden Steuerangelegenheiten
  • Erstellung von Jahresabschlüssen nach HGB und Steuerrecht
  • Erstellung von allen Steuererklärungen
  • Vollumfängliche steuerliche Betreuung im Deklarationsbereich
  • Generierung von steuerlichen Optimierungspotentialen aus der Beratungstätigkeit heraus
  • Individuelle Steuerplanung
  • Laufende Beratung bei Betriebsprüfungen
  • Verhandlungen mit den Finanzbehörden
  • internationale Betreuung vermögender Privatkunden
  • einkommensteuerliche Beratung im Zusammenhang mit dem Wegzug aus Deutschland
  • Übernahme der gesamten Finanz- und Lohnbuchhaltung
  • Beratung bei Lohnsteuerprüfungen
  • Gutachten zu steuerrechtlichen Sachverhalten

WIRTSCHAFTSBERATUNG

Die richtige unternehmerische Entscheidung bestimmt den Erfolg des Unternehmens. Zögerliche Handlungen werden in der Wirtschaft schnell bestraft. Der Wettbewerb schläft nicht. Deshalb sind schnelle Entscheidungen verbunden mit dem richtigen Gespür für wirtschaftlichen Erfolg sehr wichtig für Ihre unternehmerische Entscheidung. Verlassen Sie sich dabei auf unsere langjährige unternehmerische Betätigung (seit 1945), unser Netzwerk aus Kooperationsanwälten, Gutachtern, Unternehmensberatern, Kreditinstituten sowie unseren geschulten Mitarbeitern.

Wir können Ihnen die unternehmerische Entscheidung zwar nicht abnehmen, Ihnen jedoch eine fundierte, verständliche und weitsichtige Entscheidungsgrundlage bieten. Unsere Bestandsmandate greifen regelmäßig auf unseren Erfahrungsschatz zurück und nehmen unser Fachwissen für Ihre unternehmerischen Zielsetzungen gerne in Anspruch.

„Steuern sparen kann nur, wer Steuern produziert.“

    • Finanzmodelle
    • Konsolidierung von Verbindlichkeiten
    • Tilgungspläne, Darstellung von Annuitäten
    • Gutachterliche Berechnung von Vorfälligkeitsentschädigungen
    • Verbindlichkeitenspiegel
    • Strategieberatung
  • Prüfung der Vorteilhaftigkeit von Investitionen
  • Optimierung des betriebswirtschaftlichen Ergebnisses
  • Kauf-Leasingvergleich unter steuerlicher Berücksichtigung
  • Wirtschaftlichkeitsberechnungen von Photovoltaikanlagen, Blockheizkraftwerken
  • Beratung bei Finanzierungen

STEUERSTRAFRECHT

Steuerliches Wissen, Verhandlungsgeschick, Mut zum Streit und Liebe in den Beruf sind unsere Zutaten für eine erfolgreiche Verteidigung Ihrer Interessen gegenüber Behörden, Gerichten und Straf- und Bußgeldstellen.

Wir streiten für Sie in Betriebsprüfungen, Finanzgerichtsprozessen, Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof und bieten Verständigungsverfahren mit den beteiligten Behörden.

  • Steuerstrafverteidigung
  • Strafrechtliche Präventivberatung
  • Beratung bei Nacherklärungen/Selbstanzeigen
  • Tatsächliche Verständigungen in laufenden Steuerstrafverfahren
  • Steuerstreit in Einspruchs- und Klageverfahren
  • Begleitende Beratung in der Betriebsprüfung

TREUHÄNDER/TREUHAND

In der Schweiz wird der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Unternehmensberater als Treuhänder bezeichnet. Unter treuhänderischen Aufgaben versteht man unter anderem die Beratung und Wahrnehmung von wirtschaftlichen fremden Interessen des Auftraggebers.